Hanseatische Rechtsanwalts­versorgung Bremen

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Bremen

Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)

Vom 17. September 1997

(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. September 1997, Nr. 43, S. 329; mit Berichtigung GBl. Nr. 57, S. 577)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen

“Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen”

errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen (Rechtsanwaltsversorgung) gewährt ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß

  1. von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer im fortgeschrittenen Lebensalter Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen wird oder berufsunfähig ist,
  2. von der Mitgliedschaft auf Antrag befreit werden kann, wer aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung einer anderen gleichwertigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört,
  3. die Mitgliedschaft auf Antrag erworben oder aufrechterhalten werden kann, wenn aufgrund der Vorschriften über die Mitgliedschaft und deren Ausnahmen die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes nicht bestehen oder nachträglich wegfallen oder wenn auf die Befreiung verzichtet wird.

(3) Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung und der Eintritt des Versorgungsfalles beenden die Mitgliedschaft nicht.

§ 3 Organe

Organe der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. Änderungen der Satzung,
  2. Beiträge und Leistungen,
  3. ahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder,
  4. Wahl und Abberufung von Rechnungsprüfern,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  6. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden der Rechtsanwaltsversorgung einberufen und geleitet. Die Satzung hat unter Bestimmung des Quorums und des Verfahrens vorzusehen, daß Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung oder des Vorstands jederzeit schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstands die Einberufung verlangen können.

(3) Die Satzung regelt die Beschlußfähigkeit und das Verfahren. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie zur Abberufung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, im übrigen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten der Rechtsanwaltsversorgung und führt ihre Geschäfte, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Die Satzung kann die Mitgliederversammlung ermächtigen, eine höhere Zahl von Vorstandsmitgliedern, höchstens jedoch fünfzehn, zu wählen, und den Vorstand ermächtigen, für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands muß Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung sein.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; sie müssen Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sein.

(4) Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Vorstand und vertritt die Rechtsanwaltsversorgung gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und ihnen nach Maßgabe der Satzung Angelegenheiten zur Beratung übertragen. Entscheidungen dürfen Ausschüssen übertragen werden, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedern der Rechtsanwaltsversorgung und des Vorstands besteht.

(6) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Satzung.

§ 6 Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Der Regelpflichtbeitrag ist einkommensbezogen zu bemessen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge und die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können Säumniszuschläge und bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen nach Maßgabe der Satzung erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten sowie eine sonst erforderliche Vollstreckung erfolgen im Verwaltungswege nach den jeweils geltenden Landesvorschriften.

(3) Die Rechtsanwaltsversorgung kann von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Solange ein hierzu Verpflichteter der Auskunfts- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, können nach Maßgabe der Satzung die Höchst-beträge an Beiträgen und Gebühren festgesetzt und Leistungen zurückbehalten werden.

§ 7 Leistungen der Rechtsanwaltsversorgung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung gewährt nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente,
  4. Erstattung von Beiträgen,
  5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, sowie in den Fällen, in denen der Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht übersteigt.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und sonstige freiwillige Leistungen vor-sehen.

§ 8 Verjährung

Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 9 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 10 Satzung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung regelt ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestim-mungen über

  1. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  2. Ausnahmen und Befreiungen von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  3. die Höhe der Beiträge und den Leistungsumfang,
  4. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und der Leistungen,
  5. die Nachversicherung,
  6. den Versorgungsausgleich,
  7. das Versorgungsverfahren einschließlich der Fristen, der Anforderungen an Auskünfte und Nachweise, der Gebühren für Verfahrenshandlungen und der Vollstreckung,
  8. den Aufbau der Rechtsanwaltsversorgung und die Tätigkeit der Organe sowie der Satzungsversammlung,
  9. die Rechnungslegung und ihre Prüfung,
  10. die besonderen Bestimmungen über den Datenschutz.

(3) Beschlüsse zum Erlaß und zur Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsve-merk der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 11 Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

(1) Im Rahmen und als Teil ihrer Aufgaben und Befugnisse unterstützt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen die Rechtsanwaltsversorgung und leistet ihr Amtshilfe, insbesondere indem sie den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder mitteilt und die sonstigen erforderlichen Auskünfte gibt sowie die Information ihrer Mitglieder ermöglicht. Die von der Rechtsanwaltsversorgung veranlaßten Kosten sind der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu erstatten.

(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 12 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Senators für Justiz und Verfassung (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht, die der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 13 Erste Satzung, erster Vorstand und Satzungsversammlung

(1) Zum Erlaß der ersten Satzung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung bei der Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung wird eine besondere Satzungsversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern und bis zu zehn Ersatzmitgliedern, die im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nachrücken. Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung ist oder die Berechtigung zum Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 besitzt. Die Mitgliedschaft in der Satzungsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung wird in einer am Sitz der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen durchzuführenden Wahlversammlung vorgenommen, die von einem von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu berufenden Wahlausschuß geleitet wird. Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens vertritt. Die Kandidatur zur Satzungsversammlung schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuß aus. Für die Wahlversammlung gilt die Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen entsprechend. Auf ihrer Grundlage erläßt der Wahlausschuß das Wahlausschreiben und bestimmt darin die festzusetzenden Termine und Fristen sowie das weitere Verfahren.

(4) Die Satzungsversammlung konstituiert sich unter der Leitung des Wahlausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl und erläßt die Satzung innerhalb von drei Monaten.

(5) Die Satzungsversammlung nimmt die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung für eine erste Wahlperiode von nicht mehr als zwei Jahren wahr. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Satzungsversammlung wählt den ersten Vorstand sowie die Rechnungsprüfer für eine Wahlperiode von zwei Jahren; der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ist insoweit das Bestehen des Antragsrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich der Satzungsversammlung angehören; die Satzung kann für Mitglieder der Satzungsversammlung, die in den Vorstand gewählt wurden, das Recht zum Wiedereintritt in die Satzungsversammlung nach Rücktritt vom Vorstandsamt vorsehen.

(6) Die Satzungsversammlung ist mit dem Zusammentreten der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst.

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Für die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören, gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 die folgenden Bestimmungen:

  1. Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist.
  2. Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer eine andere nach Maßgabe der Satzung gleichwertige Versorgung nachweist.
  3. Die Mitgliedschaft auf Antrag erwirbt, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.

Das Nähere regelt die Satzung. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft können bis zum Ablauf von sechs Monaten, auf Erwerb der Mitgliedschaft bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der ersten Satzung gestellt werden und wirken auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen unbeschadet des Tages des Inkraftretens des Gesetzes und der Satzung erstmals am 1. Januar 1998. Besteht am 1. Januar 1989 eine Berufsunfähigkeit, entstehen die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten erst bei Wiederherstellung der Berufsfähigkeit.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. September 1997

Der Senat