Hanseatische Rechtsanwalts­versorgung Bremen

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Bremen

Elektronisches Befreiungsverfahren

Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nur noch elektronisch gestellt werden. Ein Antrag in Papierform ist dann nicht mehr möglich.

Hierzu werden wir Ihnen in Kürze weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Satzungsänderung zum 04.06.2022

Die Mitgliederversammlung der HRAV hat am 02.12.2021 die Änderung der Satzung beschlossen. Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat die Satzungsänderung am 28.04.2022 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am 03.06.2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, sodass die geänderte Satzung zum 04.06.2022 in Kraft getreten ist.

Den geänderten Satzungstext finden Sie unter Materialien.
Die einzelnen Änderungen können Sie dem Amtsblatt 94/2022 entnehmen, welches ebenfalls unter Materialien zu finden ist.

Beitragsbemessung 2022

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2022 unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 7.050,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2022 = 655,65 € (7.050,00 € × 18,6 % × 5/10).

Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 131,13 €

Mitgliederversammlung

Die 23. ordentliche Mitgliederversammlung findet am Donnerstag, den 02. Dezember 2021, um 17.00 Uhr im Atlantic Grand Hotel Bremen, Bredenstraße 2, 28195 Bremen statt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im Atlantic Hotel ein Zugang nur unter Beachtung der sogenannten 2G-Regel möglich ist. Außerdem ist es notwendig sich mit der Luca-App zu registrieren. Weitere Informationen zur jeweils aktuellen Verfahrensweise können Sie unter www.atlantic-hotels.de erhalten.

Beitragsbemessung 2021

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2021 unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 7.100,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2021 = 660,30 € (7.100,00 € × 18,6 % × 5/10).
Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 132,06 €

Beitragsbemessung 2020

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2020 unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 6.900,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2020 = 641,70 € (6.900,00 € × 18,6 % × 5/10).

Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 128,34 €.

Rentensteigerungsbetrag und lfd. Renten 2020

Der Rentensteigerungsbetrag (bezogen auf den 5/10 Beitrag) wurde ab 01.01.2020 um 0,3494 % von 42,93 € auf 43,08 € erhöht. Die laufenden Renten wurden ab 01.01.2020 um 0,3494 % erhöht.

Erinnerung: Frist für zusätzliche Beiträge

Zusätzliche Beiträge nach § 25 können Ihre Anwartschaften weiter verbessern. Sie dürfen bis zu 50 v. H. des persönlichen Pflichtbeitrags (§ 24 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8) ausmachen, müssen aber innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet, d.h. jeweils bis 31.12. des Jahres auf dem Beitragskonto der HRAV gutgeschrieben sein (§ 28 Abs. 3 und 4 der Satzung).

Mitgliederversammlung

Die 21. ordentliche Mitgliederversammlung wurde am Mittwoch, dem 27. November 2019, durchgeführt. Der Geschäftsbericht über das Jahr 2018 findet sich auf dieser Homepage (siehe Materialien) und wird nach dem Jahresabschluss 2019 entsprechend aktualisiert. Die MV billigte den testierten Jahresabschluss 2018, insbesondere die Zuführung von ca. 510 TEUR zur Dotierung der Sicherheitsrücklage und in Höhe von 4 v.H. der Deckungsrückstellung sowie eine befristete Rechnungszinsabsenkung (2,5% auf zehn Jahre). Dem Vorstand wurde auf Antrag der Rechnungsprüfer Entlastung erteilt. Der Rentensteigerungsbetrag und die laufenden Renten werden zum 1.1.2020 um ca. 0,35 % verbessert (s.o.).

Die MV wählte den Vorstand für die Amtsperiode 2019 bis 2023 wie folgt: Helga Appel, Christian Drews, Dieter Garling, Edgar Grönda, Alexander Jung, Evelyn Lenz-Jakubczyk, Christian Meyer und Dr. Philipp Reinhold. In der sich anschließenden konstituierenden Sitzung des neuen Vorstands wurden Edgar Grönda zum Vorsitzenden des Vorstands und Dieter Garling zum Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt; sie sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder Angela Ruff-Zweigel, Marit Hemmersbach und Axel Adamietz wurden mit großem Dank verabschiedet. Insbesondere das jahrzehntelange Engagement des früheren Vorsitzenden Axel Adamietz, der maßgeblich am Aufbau des Versorgungswerks beteiligt war, wurde hervorgehoben und besonders gewürdigt.

Information zur Besteuerung (Alterseinkünftegesetz)

Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (sog. Alterseinkünftegesetz) in Kraft getreten (BGBI. I 2004, S 1427 ff.). Durch dieses Gesetz wird schrittweise die nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt, d. h. zum einen werden Aufwendungen zum Aufbau der Altersvorsorge steuerfreigestellt, zum anderen müssen Altersbezüge versteuert werden.

Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk sind demnach in gleicher Weise berücksichtigungsfähig wie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, wenn das Versorgungswerk der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. Die HRAV bietet zum Teil aber auch darüber hinausgehende Leistungen an. Es wird daher immer wieder seitens der Finanzverwaltung geprüft, welche konkreten Kriterien vorliegen müssen, um das Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit zu erfüllen. Die Mitgliederversammlung der HRAV hat die Satzung wiederholt im notwendigen Umfang angepasst (zuletzt mit der Änderung vom 6. November 2013), um die Vergleichbarkeit und somit die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten.

Da das Versorgungswerk keine steuerlichen Beratungen durchführen kann und darf, sollten Sie sich für weitere Informationen an die Finanzbehörde oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

Information zur Berufsausübung außerhalb des Kammerbezirks / Ausland

Mitglieder, die nicht mehr der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören, scheiden als Pflichtmitglieder aus der HRAV aus, § 10 Abs. 1 der Satzung. Sie können die Mitgliedschaft allerdings als freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten (§ 10 Abs. 2). Wer aus der HRAV ausscheidet, kann die Erstattung von Beiträgen (an sich selbst, jedoch unter Inkaufnahme von Kürzungen, § 21 Abs. 1) oder deren Übertragung auf die Versorgungseinrichtung eines anderen Kammerbereichs beantragen, wenn dort die anwaltliche Tätigkeit fortgesetzt wird. Dazu sind gemäß § 21 Abs. 2 ff. der Satzung sog. Überleitungsverträge mit anderen Rechtsanwaltsversorgungswerken geschlossen, und zwar nach dem Muster des entsprechenden Vertrags mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVN); diesen Vertragstext finden Sie im Bereich Materialien.

Für eine Auslandstätigkeit (bei Aufrechterhaltung der Kammer- und HRAV-Mitgliedschaft) findet sich in der Satzung eine Spezialvorschrift, § 8 Abs. 2 Nr. 2 (Teilbefreiung auf Antrag). Sie regelt jedoch die zumeist komplexen Sachverhalte keineswegs erschöpfend. (Und Achtung: eine solche ausdrückliche Regelung ist nicht in den Satzungen aller Versorgungswerke enthalten, so dass insoweit die Rechtslage nicht mit derjenigen bei der HRAV übereinstimmen muss und auch die jeweilige Auslegung oder eine analoge Anwendung nicht ohne weiteres zu übernehmen sind.) Sowohl auf der Tatbestands- wie auf der Rechtsfolgenseite sind Differenzierungen angebracht (u.a. selbstständige / angestellte, anwaltliche / nichtanwaltliche Berufstätigkeit, Beitragsfreistellung / Mindestbeitrag); zugleich sind die Regelungszusammenhänge und Verfahrensvorgaben nach der Satzung (vor allem § 7 Abs. 2, § 8 und § 26) zu beachten, ganz zu schweigen von dem jeweiligen ausländischen Sozial- bzw. Berufsversicherungsrecht. Pauschale Aussagen sind deshalb wenig hilfreich, und die Organe der HRAV treffen auch keine Musterentscheidungen (und schon gar nicht solche auf Vorrat). Vielmehr handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, für die mithin in jedem Einzelfall detaillierte Sachverhaltsangaben und ggf. entsprechende Nachweise anzufordern sind. Es kann daher nur angeraten werden, sich ggf. frühzeitig um Aufklärung und ggf. Beratung zu kümmern.

Wichtige Informationsquellen

Die HRAV ist noch immer ein relativ junges und mit ca 1.400 Mitglieder und einem Kapitalanlagebestand von ca. 100 Mio. EUR kleines Versorgungswerk, das sich sinnvoller Weise die Erfahrungen der älteren und größeren Versorgungswerke übrigens nicht nur der Anwaltschaft zunutze macht, nicht zuletzt natürlich, um den immer zunehmenden Aufwand der Verwaltung und für die Kommunikation so gering wie möglich zu halten. Deshalb verweisen wir für die allgemeinen Informationen auch die aktuellen, wie derzeit etwa hinsichtlich der Zuordnung von Syndikusanwälten und anwältinnen auf die allgemein zugänglichen Informationsquellen anderer Versorgungswerke und sonstiger Stellen. Dies gilt natürlich zuvorderst für die Homepage des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen (RVN), mit dem uns nicht nur der Gründungsprozess und die Verwaltungskooperation verbinden, sondern auch das diesseitige Bemühen um eine weitgehende Entsprechung des Satzungsrechts. Auf der Homepage des RVN finden Sie sowohl allgemeine Informationen über Versorgungswerke als auch unter den Service-Seiten konkrete Merkblätter, Formulare und Praxishinweise, die in entsprechender Weise auch für die HRAV nutzbar zu machen sind.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) mit dem Sitz in Berlin ist so etwas wie eine Dachorganisation für die Vertretung der Belange aller Versorgungswerke der freien Berufe (von denen es etwa 90 gibt) und zugleich das Forum der Kommunikation untereinander; die HRAV ist Mitglied. Und die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen mag dann als Mutterorganisation für die HRAV bezeichnet werden. Wir empfehlen und beschränken uns zugleich auf folgende

Links: