HRAV - Startseite

zum Hautmenü


Informationsbroschüre 2004

Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich aus?

a. Realteilung

Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder der HRAV oder Mitglieder von durch Über-leitungsabkommen miteinander verbundenen berufsständischen Versorgungswerken sind, findet Realteilung statt, wie es § 1 Abs. 2 des Gesetztes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (VAHRG) vorsieht. Es werden die maßgeblichen Steigerungszahlen zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugeteilt (§ 12 Abs. 5 Satz 1).

Das Quasi-Splitting wird nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt, wenn keine Realteilung und kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG stattfindet (§ 12 Abs. 5 Satz 2).

b. Auffüllen einer geminderten Anwartschaft

Ein Mitglied kann auf Antrag die durch den Versorgungsausgleich geminderte Anwartschaft wieder auffüllen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Für eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe des Rentensteigerungsbetrages ist dabei eine Zahlung in Höhe eines Jahresregelpflichtbeitrages zu leisten; dabei gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung (§ 12 Abs. 6).

Beiträge sind in der für den Zeitpunkt der Zahlung geltenden Höhe zu entrichten. Es besteht keine Möglichkeit, auf frühere Verhältnisse mit niedrigeren Beitragszahlungen zurückzugreifen.

c. Wann gibt es eine erhöhte Rente?

Steht bei Beginn der Altersrente fest, daß dauernd keine Leistungen an sonstige rentenbezugsberechtigte Personen zu gewähren sind, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20 % zu der festgesetzten Altersrente (§ 12 As. 4 Satz 1). Dieser Zuschlag wird nicht gewährt, solange infolge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft bei der HRAV gemindert ist.

Liegen jedoch die Leistungen aus der übertragenen Anwartschaft unter dem Aufwand der Leistung eines Jahres an das Mitglied der HRAV, kann der Vorstand im einzelnen Ausnahmen zulassen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 u. 3).

Einerseits bedeutet die Durchführung des Versorgungsausgleichs, daß rentenbezugsberechtigte Personen vorhanden waren, die ausbezahlt worden sind, so daß der 20%ige Zuschlag an und für sich nicht gerechtfertigt ist. Auf der anderen Seite können die Aufwendungen der HRAV aber so gering sein, daß die Kürzung des 20%igen Zuschlages nicht angemessen wäre. In diesem Fall können Ausnahmen zugelassen werden, so daß trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs der Zuschlag gewährt wird.