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Informationsbroschüre 2004

Zur Entstehung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen

1. Überblick zur Entstehungsgeschichte

Die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung im Alter, der Hinterbliebenen und für den Fall der Berufsunfähigkeit gehört traditionell zum Selbstverständnis der freien Berufe in Deutschland. Auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zählt es seit jeher zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern, Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen (§ 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Allerdings erschien zunächst im allgemeinen die Überlassung der Versorgungsfragen der freien Gestaltung durch die Berufsangehörigen bei gleichzeitigem Angebot von Einrichtungen zur freiwilligen Mitgliedschaft oder zur Unterstützung in karitativer Form als ausreichend. Die anhaltend hohe Zahl von Neuzulassungen zur Anwaltschaft, die wirtschaftlich oftmals ungewisse Lage vieler ihrer Mitglieder und die Gefahr, daß durch mangelnde Vorsorge in Notlagen und im Alter öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen, haben in der Folge jedoch verstärkt die Notwendigkeit der Sicherstellung jedenfalls einer Grundversorgung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte deutlich werden lassen.

Indem die wirtschaftlichen Risiken der wesentlichen Versorgungssituation im Grundsatz abgedeckt werden, wird die Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Berufsangehörigen erhalten und verbessert und damit ihre berufsrechtlich unabdingbare Unabhängigkeit gestärkt. Das liegt im öffentlichen Interesse. Darüberhinaus ermöglicht eine entsprechende Absicherung älteren Berufsangehörigen das frühere Ausscheiden aus dem Beruf, was die Chancen jüngerer Anwältinnen und Anwälte erhöht. Ein berufliches Versorgungswerk hat dazu jedes satzungsmäßige Risiko ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten zu übernehmen. Zugleich orientiert sich die Berechnung der Beiträge nicht an den individuellen Versorgungsrisiken, sondern an der Leistungsfähigkeit der Mitglieder. Eine solche Solidareinrichtung kann nur auf der Grundlage einer Pflichtmitgliedschaft betrieben werden. Das ist seit langem in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts/2. Kammer des Ersten Senats vom 4.4.1989, NJW 1990, Seite 1653).

Heute bestehen (oder befinden sich in der Einrichtung) entsprechende Versorgungswerke der Rechtsanwaltschaft in allen Bundesländern. Eine Vorreiterrolle spielte insoweit Niedersachsen. Nachdem frühere Initiativen auf Reichs- und Bundesebene wie auch in den Ländern ergebnislos geblieben waren, beschlossen die niedersächsischen Rechtsanwaltskammern im Jahre 1980, gestützt auf Vorarbeiten seit 1977, die Errichtung eines berufsständischen Versorgungswerks auf Landesebene zu betreiben. Mit dem Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14.03.1982 (GVBl. S. 65 ff.) und der von der Vertreterversammlung am 10.08.1983 beschlossenen Satzung konnte die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (RVN) zum 01.01.1984 ihre Tätigkeit aufnehmen. Die RVN ist bereits einer Reihe von Mitgliedern der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen bekannt, weil sie zeitweilig Mitglieder in den niedersächsischen Rechtsanwaltskammern im Umland von Bremen und Bremerhaven waren.

Im Land Bremen war es zunächst nicht zur Errichtung eines Versorgungswerkes für die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen gekommen, nachdem sich deren Mitglieder in zwei Kammerversammlungen (zuletzt 1989) nicht dafür aussprechen wollten. Geäußert wurde insbesondere die Sorge, daß zu hohe Beitragspflichten, insbesondere für Berufsanfänger, sowie eine Doppelbelastung wegen der bisher schon anderweitig aufgebauten Versorgungsanwartschaften zu befürchten seien. Die Erfahrungen mit den Versorgungswerken in anderen Bundesländern, namentlich auch im Hinblick auf die RVN, sowie Beratungen seit Mitte der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts haben die bremische Rechtsanwaltschaft dann zu einem anderen Votum veranlaßt. Auf Initiative des Bremischen Anwaltsvereins fand am 15.01.1997 eine außerordentliche Kammerversammlung statt, die sich unter hoher Beteiligung mit überwältigender Mehrheit auf der Grundlage eines konkreten Antrags (A. Adamietz, U. Hofmann, J. Maly) für die Schaffung eines Versorgungswerkes aussprach. Eine von der Kammerversammlung und dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zusammengesetzte Kommission (A. Adamietz, A. Beckmann, U. Hofmann, Dr. G. Liening, J. Maly, Dr. K.-J. Starke) erarbeitete den Entwurf eines Errichtungsgesetzes, der vom Kammervorstand im Juni 1997 dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen zugeleitet wurde. Nach Beschlußfassung in der Deputation für Justiz und Verfassung und nach Abstimmung mit dem Senator für Finanzen als künftiger Versicherungsaufsicht wurde der Gesetzentwurf vom Senat beschlossen und als Mitteilung des Senats vom 22.07.1997 in die Bremische Bürgerschaft - Landtag - eingebracht (Drs. 14/733).

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) beriet und verabschiedete das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG) in 1. und 2. Lesung am 17. September 1997 (Plenarprotokoll, 14. Wahlperiode/46. Sitzung, S. 2877 ff.). Der Senat beschloß in seiner Sitzung vom 23.09.1997 die Verkündung und machte das RAVG im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1997, Nr. 43, S. 329 ff., ausgegeben am 30. September 1997, öffentlich bekannt. Das Gesetz ist nach seinem § 15 am folgenden Tag, also am 01. Oktober 1997, in Kraft getreten.

Entsprechend § 13 Abs. 3 RAVG organisierte der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwalts-kammer Bremen zum 22. Oktober 1997 die Wahl einer fünfzehn Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder umfassenden Satzungsversammlung, die sich am selben Tage konstituierte und A. Adamietz zum Vorsitzenden, Frau U. Hofmann zur stellvertretenden Vorsitzenden und J. Maly zum Schriftführer wählte.

Die Satzungsversammlung beriet auf der Grundlage der Kommissionsvorarbeiten das Satzungs-recht und verabschiedete in ihrer Sitzung am 10. Dezember 1997 die Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen die vom Senator für Justiz und Verfassung als Aufsichtsbehörde mit Datum vom 16. Dezember 1997 genehmigt und am 18. Dezember 1997 vom Vorsitzenden der Satzungsversammlung ausgefertigt wurde. Die Satzung wurde amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 2/1998 vom 09. Januar 1998, S. 17 ff. Sie ist am 01. Januar 1998 in Kraft getreten (§ 52 der Satzung).

Vorstand

Die Satzungsversammlung wählte in ihrer Sitzung am 17.12.1997 den ersten Vorstand. Mit dem Zusammentreten der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung endete die erste Wahlperiode und die Aufgabe der Satzungsversammlung. Die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder des Gründungsvorstands wurden auf der Mitgliederversammlung vom 1.12.1999 für die 2. Wahlperiode wiedergewählt. Der Vorstand wählte in seiner Sitzung am 22. Dezember 1997 Herrn Rechtsanwalt und Notar Axel Adamietz, Bremen, zum Vorsitzenden und Frau Rechtsanwältin Evelyn Lenz-Jakubczyk, Bremerhaven, zur stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind für die 2. und 3. Wahlperiode wieder in diese Ämter gewählt worden. Der Vorstand hat am 6. 2.2003 Rechtsanwältin Helga Appel als Nachfolgerin für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied berufen. Die Amtsperiode des gegenwärtigen Vorstands besteht für die 3. Wahlperiode 2003 bis 2007 (Wahl am 26. November 2003).
Die aktuelle Zusammensetzung ist im Internet ersichtlich.