Informationsbroschüre 2004
Wer ist Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung?
1. Pflichtmitgliedschaft
a. Beginn
Grundsätzlich gehören alle im Bundesland Bremen zugelassenen Rechtsanwälte/innen der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen (HRAV) kraft Gesetzes an (Pflichtmitgliedschaft). Entscheidender Zeitpunkt für die Zulassung ist der Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde (§ 12 Abs. 2 BRAO). Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind demgemäß die Rechtsanwälte/innen, die der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind:
- Rechtsanwälte/innen, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer werden oder berufsunfähig sind (§ 6 der Satzung );
b. Ende
Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen endet die Pflichtmitgliedschaft in der HRAV (§ 10 Abs. 1). Gezahlte Beiträge werden dann auf Antrag zu 60% erstattet, es sei denn die Mitgliedschaft wird freiwillig aufrechterhalten oder die Beiträge werden auf ein anderes Versorgungswerk übertragen.
2. Freiwillige Mitgliedschaft
1. Beginn
Sind Beiträge nicht erstattet oder übertragen worden, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aufrechterhalten bleiben. Die Erklärung hierfür ist schriftlich binnen 6 Monaten nach Ausscheiden der HRAV gegenüber abzugeben (§ 10 Abs. 2). Dieses Recht besteht unabhängig vom Alter.
2. Ende
Eine freiwillige Mitgliedschaft (§ 10 Abs. 3) kann durch schriftliche Austrittserklärung beendet werden unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig Beitragserstattung in Höhe von 60 % der geleisteten Beiträge verlangt wird
Ein durchgeführter Versorgungsausgleich beeinflußt die Höhe der Beitragserstattung (§ 21 Abs. 1).
