Aktuelles
Mitgliederversammlung
Die 12. ordentliche Mitgliederversammlung findet am Mittwoch, dem 8. September 2010, um 17:00 Uhr im Schwurgerichtssaal des Landgerichtes Bremen statt.
Ein Einladungsschreiben mit Tagesordnung wurde allen Mitgliedern übersandt.
Satzungsänderung
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. August 2009 geändert. Die Satzungsänderung sowie die aktuelle Satzung finden Sie im Bereich Formulare.
Die Änderung ist durch Veröffentlichung am 01. September 2009 in Kraft getreten.
Vorstand
Der neue Vorstand hat sich an seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 konstituiert und dabei Rechtsanwalt und Notar Axel Adamietz, Bremen, zum Vorsitzenden und Rechtsanwältin Angela Ruff, Bremerhaven, zur stellvertretenden Vorsitzenden wiedergewählt. Die Zusammensetzung des Vorstands nebst Anschriften ist auf der Seite Versorgungswerk festgehalten.
Rentensteigerungsbetrag
Der Rentensteigerungsbetrag (§14 Abs. 2 der Satzung) wurde festgesetzt mit Wirkung
- vom 01.01.2006 auf 39,30 EUR
- vom 01.01.2007 auf 39,60 EUR
- vom 01.01.2009 auf 39,81 EUR
- vom 01.01.2010 auf 40,02 EUR
Erste Informationen zum Alterseinkünftegesetz
Am 1. Januar 2005 tritt das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (sog. Alterseinkünftegesetz) in Kraft (BGBl. I 2004, S 1427 ff.). Durch dieses Gesetz wird schrittweise die nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt, d.h. zum einen werden Aufwendungen zum Aufbau der Altersvorsorge steuerfreigestellt, zum anderen müssen Altersbezüge versteuert werden.
Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk sind demnach in gleicher Weise berücksichtigungsfähig wie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, wenn das Versorgungswerk der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. Die HRAV bietet zum Teil aber auch darüber hinausgehende Leistungen an. Es wird daher derzeit seitens der Finanzverwaltung geprüft, welche konkreten Kriterien vorliegen müssen, um das Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit zu erfüllen. Gegebenenfalls wird die HRAV die Satzung kurzfristig im notwendigen Umfang anpassen, um die Vergleichbarkeit und somit die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten.
Da das Versorgungswerk keine steuerrechtlichen Beratungen durchführen. kann und darf, sollten Sie sich für weitere Informationen an die Finanzbehörden oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.
